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Klage gegen Wettsteuer vom Bundesfinanzhof abgewiesen

Erneut ist eine Klage eines Online Buchmachers gegen die Sportwettensteuer vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen worden. Streitig war dabei ihre Bemessungsgrundlage. Wir erläutern die Hintergründe.

Als im Jahr 2012 in der Bundesrepublik Deutschland die Wettsteuer eingeführt wurde, war der Aufschrei seitens der Anbieter groß. Das hat sich über die Jahre nicht geändert. Tatsächlich ist das  Gegenteil der Fall – schließlich gab es immer wieder Klagen, die von den entsprechenden Instanzen abgewiesen worden sind.

So auch die Rechtsstreitigkeit eines Online Buchmachers, dessen Klage gegen die Sportwettensteuer vom Bundesfinanzhof erneut abgewiesen worden ist. Das wurde durch das Urteil vom 7. September 2021 bekannt, bei dem die Bemessungsgrundlage der Wettsteuer als korrekt bewertet wurde.

bundesfinanzhofDeutschlands oberstes Gericht für Steuer- und Zollsachen: Der Bundesfinanzhof in München

Doch wie ist die Lage eigentlich genau und was gilt derzeit beim Online Glücksspiel? Mit dem nachfolgenden Beitrag erklären wir die Situation ein wenig genauer und verraten, was für Sportwetten Anbieter und Co. in rechtlicher Hinsicht zu befolgen ist.

Unklare Bemessungsgrundlage der Wettsteuer

Für die Bemessung der Sportwettensteuer fungiert das Rennwett- und Lotteriegesetz (Abgekürzt: RennwLottG). Die erste Fassung trat im 20. Jahrhundert in Kraft, genauer gesagt im April des Jahres 1922.

Mit den Jahren gab es – wie beim gesamten Glücksspielstaatsvertrag – mehrere Überarbeitungen. Die Kritik ließ allerdings nicht nach. Mit der neuen Regulierung hat der Staat den Vertrag abermals angepasst, wodurch die aktuelle Fassung nun auch mit der Glücksspielregulierung einhergeht.

Die Wettsteuer, die seit Juli 2012 anfällt, beträgt 5 % und hat durch den neuen Vertrag keine Änderungen erfahren.

Eine Anpassung stand zwar erst im Raum, ist aber zumindest temporär vom Tisch. Dass diverse Buchmacher mit der Höhe und der rechtlichen Lage aber dennoch nicht einverstanden sind, zeigt sich an den mehreren Klagen, welche über die Jahre immer wieder abgewiesen worden sind.

Streitpunkt der ganzen Angelegenheit ist §17 Absatz 2 Satz 2, in dem es heißt:

Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Nennwertes der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes.

Kritik und Interpretationsspielraum

Der Kläger bemängelte zum einen den Wortlaut. Der Satz 2 definiere in keiner Weise, worum es sich beim Nennwert respektive dem Spieleinsatz handelt. Außerdem fehle im Einsatz der Begriff „Wetteinsatz“, welcher bei Sportwetten den eindeutigen Zusammenhang überliefert.

Abseits des Wortlauts gab es für den Kläger ein zweites Problem, welches in der Klage enthalten war und bei dem Buchmacher für Unverständnis sorgte. Die Rede ist von der komplett fehlenden Nennung einer entsprechenden Bemessungsgrundlage, die für die Berechnung der in Deutschland anfallenden Wettsteuer wichtig sei.

So sei es gesetzlich möglich, dass die Buchmacher in der Bundesrepublik die anfallende Wettsteuer auf die Kunden umwälzen können. Praxisbezogen ist dies auf zwei Wegen möglich – einerseits mit der Berechnung zusätzlicher Gebühren und andererseits über eine niedrigere Quotierung.

Der Kläger wählte ersteren Weg und berechnete die zusätzliche Gebühr in Höhe von 5 % dem Kunden. Hierbei erläuterte der Buchmacher, die auf die Spieler überwälzte Sportwettensteuer aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet zu haben.

Das Finanzamt teilte diese Vorgehensweise jedoch nicht und wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof teilt diese Ansicht, wie aus dem Urteil klar erkennbar hervorgeht:

1. Der Einsatz bei einer Sportwette umfasst den gesamten Betrag, den der Spieler zum Abschluss des Wettvertrags i.S. des § 763 BGB an den Veranstalter zahlt.

2. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. ist nicht um die gegebenenfalls auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer zu kürzen.

Weitere Klagen sind wohl zu erwarten

Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag gab es Änderungen und Ausweitungen – auch was den Wortlaut zur Bemessungsgrundlage angeht. So wird der kritisierte Spieleinsatz in dem aktuellsten Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz nun wie folgt erläutert:

Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer.

Es erscheint durchaus denkbar, dass auch die neue Erläuterung weitere Klagen in der Zukunft nicht ausschließen wird. Die Formulierung ist zwar klarer und definiert die Bemessungsgrundlage eindeutiger. Unverständlich ist jedoch, dass die Änderung dem o.g. Urteil widerspricht, da die Steuer nun doch aus dem reduzierten Betrag bemessen werden soll – genau so wollte es der Kläger, blieb damit aber erfolglos.

Mit weiteren Klagen ist also mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Ob diese erfolgreicher verlaufen werden, das bleibt allerdings abzuwarten.

 

Beitrag veröffentlicht am 22.12.2021

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